Anti-Diskriminierungs-Klausel
Stand: 1.8.2025
1. Die Tanzfabrik lehnt jede Form der Diskriminierung ab und engagiert sich konzeptionell und programmatisch für Diversität. Sie führt zu diesem Zweck regelmäßig Workshops mit allen Mitarbeitenden durch und verfolgt das Ziel diskriminierungssensible Räume zu schaffen.
1. Die Tanzfabrik lehnt jede Form der Diskriminierung ab und engagiert sich konzeptionell und programmatisch für Diversität. Sie führt zu diesem Zweck regelmäßig Workshops mit allen Mitarbeitenden durch und verfolgt das Ziel diskriminierungssensible Räume zu schaffen.
2. Sollte sich die Tanzfabrik oder eine*r ihrer (festen oder freien) Mitarbeiter*innen (nachfolgend Mitarbeitenden) gegenüber der auftragnehmende Person / Künstler*in diskriminierend äußern oder diskriminierend handeln, verpflichtet sich die Tanzfabrik nach Mitteilung des Vorfalls durch die auftragnehmende Person / Künstler*in auf eigene Kosten eine der nachfolgenden Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Meldung kann gegenüber der zuständigen internen Vertrauensstelle Moving Structures (movingstructures@tanzfabrik-berlin.de) erfolgen.
3. Definition: Eine Diskriminierung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, sofern eine Person, auf Grund der in §1 AGG genannte Merkmale wie: „Rasse“, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität bezieht, sowie auf folgende weitere Diskriminierungsmerkmale wie: antisemitische Zuschreibung, Aufenthaltsstatus, chronische Erkrankung, Familienstand, Fürsorgeverantwortung, Körpergewicht, Nationalität, Sozialer Status oder Sprache benachteiligt, abgewertet oder herabgewürdigt wird.
4. Eine Äußerung oder Handlung gilt als rassistisch und / oder diskriminierend, wenn sich Betroffene durch sie diskriminiert oder beleidigt fühlen und ein Bezug zwischen der Äußerung und der in dieser Klausel zugrundeliegenden Definition von Diskriminierung hergestellt werden kann.
5. Die Tanzfabrik verpflichtet sich nach Kenntnisnahme über einen diskriminierenden Vorfall dazu eine Fortbildung, eine Schulung oder eine sonstige vergleichbare Maßnahme (nachfolgend Workshop) von mindestens sechs Stunden mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung über diskriminierende Strukturen, Verhaltens- und Kommunikationsweisen sowie diskriminierender Sprache beiträgt.
6. Oder eine diskriminierungskritische und diversitätssensible Mediation mit den an dem Vorfall Beteiligten.
7. Oder eine Empowerment-Maßnahme für die auftragnehmende Person / Künstler*in durchzuführen, welche die Diskriminierung erlebt hat. Die Maßnahme soll der Person die Möglichkeit geben sich in einem geschützten Raum selbst zu stärken.
8. Die Tanzfabrik und die auftragnehmende Person / Künstler*in entscheiden gemeinsam, ob auf den Vorfall hin eine Maßnahme nach §8, Nr. 5-7 durchgeführt werden soll.
9. In diesem Fall beauftragt und trägt die Tanzfabrik im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Maßnahme nach §8 Nr. 5-7 innerhalb eines üblichen Zeitrahmens von sechs Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall.
10. Beschäftigte der Tanzfabrik können darüber hinaus eine Beschwerde nach §13 AGG an die Externe kollektive Beschwerdestelle ExkoBe unter exkobe@stiftungkwk.berlin, Telefon: (030) 3030 444 204 stellen. Beschwerdebefugt im Sinne des § 13 AGG sind alle Beschäftigten i.S.v. § 6 AGG, sofern diese durch eine der in 3. genannten Merkmale betroffen sind. Zusätzlich zu den Beschäftigten ist die Beschwerdestelle über die Anwendung in § 6 AGG hinaus auch für freie Mitarbeiter*innen im Rahmen von Dienst, Honorar- und Werkverträge insgesamt zuständig, die sich diskriminiert fühlen.