Anti-Diskriminierungs-Klausel
Stand: 30.12.2025
Wie in unserem Mission Statement formuliert, steht die Tanzfabrik Berlin für Offenheit, Vielfalt und gegenseitigen Respekt. Wir bekennen uns zu den Werten von Freiheit, Menschenrechten und Demokratie und lehnen jede Form von Diskriminierung ab. Als Ort für zeitgenössische Kunst und kollektive (Arbeits)-Prozesse bringt die Tanzfabrik Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen, Lebenserfahrungen und Perspektiven zusammen. Wir sehen es als unsere gesellschaftliche Verantwortung, Räume zu schaffen, die für alle zugänglich und sicher sind.
Wie in unserem Mission Statement formuliert, steht die Tanzfabrik Berlin für Offenheit, Vielfalt und gegenseitigen Respekt. Wir bekennen uns zu den Werten von Freiheit, Menschenrechten und Demokratie und lehnen jede Form von Diskriminierung ab. Als Ort für zeitgenössische Kunst und kollektive (Arbeits)-Prozesse bringt die Tanzfabrik Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen, Lebenserfahrungen und Perspektiven zusammen. Wir sehen es als unsere gesellschaftliche Verantwortung, Räume zu schaffen, die für alle zugänglich und sicher sind.
Unsere Antidiskriminierungsarbeit ist ein fortlaufender, selbstkritischer Prozess. Dazu gehören regelmäßige Schulungen für unser Team sowie aktive Maßnahmen gegen Machtmissbrauch, Belästigung und sexualisierte Gewalt. Auch in unserem künstlerischen und diskursiven Programm setzen wir uns mit Diskriminierung, struktureller Ungleichheit und gesellschaftlichem Wandel auseinander. Dieses Engagement ist kein Zusatz, sondern ein zentraler Bestandteil unserer Arbeit als kulturelle Institution.
1. Sollte sich die Tanzfabrik oder eine*r ihrer (festen oder freien) Mitarbeiter*innen (nachfolgend Mitarbeitenden) im Rahmen dieses Vertrags gegenüber der Vertragspartner*in diskriminierend äußern oder diskriminierend handeln, verpflichtet sich die Tanzfabrik, nach Mitteilung des Vorfalls durch die Vertragspartner*in, auf eigene Kosten eine der nachfolgenden Maßnahmen durchführen zu lassen.
2. Die Meldung kann gegenüber der zuständigen internen Vertrauensstelle Moving Structures (movingstructures@tanzfabrik-berlin.de) auch anonym erfolgen.Der Vorfall muss bis spätestens einen Monat nach Ende des Vertrages gemeldet werden.
3. Definition: Eine Diskriminierung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, sofern eine Person, auf Grund der in §1 AGG genannte Merkmale wie: „Rasse“, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität bezieht, sowie auf folgende weitere Diskriminierungsmerkmale wie: antisemitische Zuschreibung, Aufenthaltsstatus, chronische Erkrankung, Familienstand, Fürsorgeverantwortung, Körpergewicht, Nationalität, Sozialer Status oder Sprache benachteiligt, abgewertet oder herabgewürdigt wird.
4. Eine Äußerung oder Handlung gilt als rassistisch und/oder diskriminierend, wenn sich Betroffene durch sie diskriminiert oder beleidigt fühlen und ein Bezug zwischen der Äußerung und der in dieser Klausel zugrundeliegenden Definition von Diskriminierung hergestellt werden kann.
5. Die Tanzfabrik verpflichtet sich nach Kenntnisnahme über einen diskriminierenden Vorfall dazu eine Fortbildung, eine Schulung oder eine sonstige vergleichbare Maßnahme (nachfolgend Workshop) von mindestens sechs Stunden mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung über diskriminierende Strukturen, Verhaltens- und Kommunikationsweisen sowie diskriminierender Sprache beiträgt.
6. Oder eine diskriminierungskritische und diversitätssensible Mediation mit den an dem Vorfall Beteiligten.
7. Oder eine Empowerment-Maßnahme für die Person durchzuführen, welche die Diskriminierung erlebt hat. Die Maßnahme soll der Person die Möglichkeit geben sich in einem geschützten Raum selbst zu stärken.
8. Die Tanzfabrik und die Vertragspartner*in entscheiden gemeinsam, ob auf den Vorfall hin eine Maßnahme nach Nr. 5-7 durchgeführt werden soll.
9. In diesem Fall beauftragt und trägt die Tanzfabrik die Kosten einer der Maßnahme nach Nr. 5-7, sofern die Maßnahme einen Kostenrahmen in Höhe von 800 EUR inkl. ggf. Umsatzsteuer und mögliche Fahrt- und Unterbringungskosten nicht überschreitet. Die Maßnahme muss nach Meldung des Vorfalls innerhalb eines üblichen Zeitrahmens von sechs Monaten durchgeführt werden. Eine Verlängerung des Zeitraums ist möglich, wenn beide Parteien sich darauf einigen.
10. Kommt die Tanzfabrik der Verpflichtung bzgl. der Durchführung einer der oben genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach, hat die Vertragspartner*in das Recht, sich mit einer Frist von sechs Wochen von mit der Tanzfabrik geschlossenen Arbeitsvertrag zu lösen. Die Vergütung ist dann anteilig für die bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Das Kündigungsrecht steht der Vertragspartner*in nur zu, sofern sie gleichzeitig selbst von der diskriminierenden Äußerung betroffen war.
11. Ggf. in diesem Vertrag vereinbarte Geheimhaltungsklauseln gelten nicht für diese „Anti-Diskriminierungs-Klausel“.
12. Externen Beratungs- und Anlaufstellen wie Diversity Arts Culture und Themis stehen Vertragspartner*in ebenfalls zur Verfügung.